Weitere Gremien
Die innerparteiliche Arbeit wird durch verschiedene Gremien durchgeführt beziehungsweise "überwacht". Geregelt wird dies über die Landessatzung. Darin heißt es im §9:
(1) Organe des Landesverbandes im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und der Landesrat.
(2) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes sind sinngemäß auch auf Organe der Kreis- und Ortsverbände anzuwenden, sofern die Landessatzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Landesfinanzrevisionskommission
Die Aufgaben dieses Gremiums sind im § 21 des Landessatzung geregelt:
(1) Der Landesparteitag wählt eine Landesfinanzrevisionskommission von mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern. Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission können nicht sein:
a) Mitglieder von Vorständen;
b) Mitglieder des Bundesausschusses, des Landesrates oder entsprechender
Ausschüsse in Kreisverbänden;
c) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger derselben Ebene wie die entsprechende Kommission;
d) Angestellte der Partei oder mit ihr verbundener Unternehmen bzw. Institutionen sowie
e) Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen.
(2) Die Landesfinanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Landesverbandes, gibt Empfehlungen und erstattet dem Landesparteitag jährlich Bericht. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.
(3) Entsprechend § 21 Absätze (1) und (2) wählen die Kreismitgliederversammlungen Kreisfinanzrevisionskommissionen.
Landesschiedskommission
Laut Bundes- und Landessatzung ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten im Landesverband mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzungen und Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen durch den Parteitag des Landesverbands Bremen eine Schiedskommissionen zu bilden.
Die Tätigkeit der Landesschiedskommission ist auf Streitschlichtung gerichtet. Sie wird nur auf Antrag tätig und entscheidet über die Eröffnung eines Schiedsverfahrens.
Die Aufgaben dieses Gremiums sind im § 25 des Landessatzung geregelt:
(1) Der Landesparteitag wählt eine Landesschiedskommission mit sechs Mitgliedern. Die Mitglieder der Landesschiedskommission dürfen keinem Vorstand der Partei, nicht dem Bundesausschuss oder dem Landesrat oder einem ähnlichen Ausschuss der Partei auf Kreisebene und keiner anderen Schieds- oder Schlichtungskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Landesschiedskommission arbeitet auf Grundlage der Schiedsordnung der Partei. Sie erstattet dem Landesparteitag Bericht.
(3) Kreisverbände können gemäß Bundessatzung auch mit anderen Kreisverbänden gemeinsam Schlichtungskommissionen bilden.