Verfolgung von Homosexuellen: Die Entschädigung stockt

Etwa 50.000 Männer wurden allein in der Bundesrepublik Deutschland in den 50er und 60er Jahren nach dem sogenannten „Schwulen-Paragrafen“ verurteilt. Viele von ihnen kamen ins Gefängnis, verloren ihren Beruf und ihre bürgerliche Existenz. Seit Juli 2017 haben Menschen, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 gemäß § 175 StGB oder § 151 StGB-DDR verurteilt wurden, einen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Bis zum 20. Februar 2018 gingen beim Bundesamt für Justiz gerade einmal 81 Anträge auf Entschädigung ein, wovon bis jetzt 54 genehmigt und drei abgelehnt wurden. Bei zwei der bisher negativ beschiedenen Fälle saßen die Antragsteller zwar in Untersuchungshaft, haben aber aufgrund fehlender Verurteilungen keinen Anspruch auf Entschädigung. Das geht aus einer Antwort des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auf eine Kleine Anfrage der LINKEN-Abgeordneten Doris Achelwilm hervor.   

Achelwilm kommentiert: „Gemessen an der Anzahl verurteilter Menschen nach § 175 StGB und § 151 StGB-DDR, ist die Zahl eingegangener Entschädigungsanträge erschreckend gering. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Möglichkeit auf Rehabilitierung und Entschädigung nicht ausreichend bekannt ist. Die Bundesregierung muss hier nachjustieren, den Berechtigtenkreis erweitern und die Entschädigungsmöglichkeit umfassender bewerben. Es bleibt nicht mehr viel Zeit, um den Betroffenen dieser unsäglichen Verfolgung staatliche Entschädigung und Rehabilitation zukommen zu lassen.“

Unter das Entschädigungsgesetz fallen bislang nur Personen, die seinerzeit angeklagt und strafrechtlich verurteilt wurden. Doch allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hatte unabhängig vom Ausgang einen massiven Einfluss auf den Alltag der Betroffenen. Viele waren monatelang in Untersuchungshaft oder erfuhren durch das Strafverfahren gravierende Nachteile, wie zum Beispiel den Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz, und daraus resultierend, einen niedrigen Rentenanspruch. Eine Entschädigung dieser Personengruppe lehnt die Bundesregierung mit der Begründung ab, dass die Entschädigung „eine finanzielle Anerkennung des erlittenen Strafmakels und der infolge eines solchen Urteils erlittenen Freiheitsentziehung“ darstelle und „Ermittlungs- und Strafverfahren, die nicht zu einer Verurteilung führten“ der entsprechende Strafmakel fehle.

Doris Achelwilm abschließend: „Das Rehabilitierungsgesetz in der jetzigen Form vergisst diejenigen, die auch ohne Verurteilung unter der Strafverfolgung massiv gelitten haben. Die Bundesregierung sollte dem vielseitig entstandenen Leid dieser Zeit möglichst in Gesamtheit Rechnung tragen. Da im Rehabilitierungsgesetz nicht annähernd alle Opfer des § 175 StGB und § 151 StGB-DDR berücksichtigt werden, ist eine Änderung notwendig und wegen des hohen Alters vieler Betroffener zügig umzusetzen.“   

 

Die Kleine Anfrage "Entschädigung für die nach § 175 StGB und § 151 StGB-DDR Verfolgten" findet sich hier.