Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

ZimmerStadtentwicklung, Beiräte & Bürger*innenbeteiligung

Die Stadtbürgerschaft möge beschließen:

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Vom…

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 — 2011-b-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 13. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 und 2 gilt nicht für die Besetzung von Ausschüssen gemäß § 23.“
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet an dem Tag, an dem das Beiratsmitglied seine Hauptwohnung außerhalb der Stadtgemeinde Bremen bezieht.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „wählen“ durch das Wort „einsetzen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Zusammensetzung eines Ausschusses ist durch die Ortsamtsleitung nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen vorzunehmen, außer wenn einstimmig etwas Anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Ausschussstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los. Die Parteien, Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber benennen der Ortsamtsleitung entsprechend der Sitzverteilung nach Satz 1 die Mitglieder, die sie in den Ausschuss entsenden. Sie haben der Ortsamtsleitung jede Änderung in der Besetzung unverzüglich schriftlich oder per Mail mitzuteilen.“
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Entsenderecht steht den Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich bei der Sitzverteilung nach Absatz 2a Satz 1 ergeben.“
d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Scheidet ein Mitglied aus einem Ausschuss aus, so erfolgt eine Nachbesetzung gemäß Absatz 2a.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1 (§ 17) und Nummer 3 (§ 23):
Für die Besetzung eines Ausschusses vorgeschlagene Mitglieder haben derzeit keine Möglichkeit der Mitwirkung, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder bei der hierfür vorgesehenen Wahl gegen sie stimmt, obwohl ihnen die Sitze gemäß Wahlergebnis zustehen. Daher soll das Wahlverfahren durch ein Entsenderecht ersetzt werden, um dem Grundsatz der Demokratie Rechnung zu tragen und dem im Wahlergebnis zum Ausdruck gebrachten Willen der Wählerinnen und Wähler zu entsprechen.
Zu Nummer 2 (§ 22):
Die derzeitige Regelung, die besagt, dass Mitglieder des Beirats das Gremium nach vier Monaten verlassen müssen, wenn sie innerhalb Bremens umgezogen sind, hat sich nicht bewährt und schränkt die Arbeitsweise des betroffenen Stadtteilparlaments ein.
In Hamburg wird die Mitgliedschaft in den dortigen Bezirksverordnetenversammlungen im § 5, Absatz 3 (Wahl, Unvereinbarkeit, Ausschluss) des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) geregelt: „Verlegt es seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, kann es sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben.“
In Berlin endet die Mitgliedschaft in den dortigen Bezirksverordnetenversammlungen bei einem Wohnungswechsel nur, wer seinen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb von Berlin verlegt. Siehe § 6 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz).
Zu Artikel 2:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Ortsgesetzes:

Olaf Zimmer, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE
Ralph Saxe, Björn Fecker und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gönül Bredehorst, Muhammet Tokmak, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD