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31. Juli 2010 von Detlef Hensche

Wider die Tarifeinheitsfront

So viel Einigkeit kommt selten vor: Kaum hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, nicht länger am Grundsatz der Tarifeinheit festhalten zu wollen, erscholl ein vielstimmiger Ruf nach dem Gesetzgeber. Schon im Vorfeld der voraussehbaren Rechtsprechungsänderung hatten sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der DGB auf eine gemeinsame Initiative verständigt. In Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung soll durch Gesetz die Anwendbarkeit nur eines Tarifvertrages angeordnet werden, wenn für die gleiche Beschäftigtengruppe mehrere Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften gelten.

Darüber hinaus, und das ist neu und von der Rechtsprechung nicht gedeckt, soll die mit dem dominierenden Tarifvertrag verbundene Friedenspflicht auch auf die anderen Gewerkschaften und ihre Mitglieder ausgedehnt werden. Der Vorstoß findet breite Unterstützung, im Regierungslager wie in der SPD. Bei einem so breiten, klassenübergreifenden Konsens mag selbst Die Linke nicht abseits stehen; in fester DGB-Verbundenheit spenden ihr Vorsitzender und ihr Bundesgeschäftsführer, Klaus Ernst und Werner Dreibus, Beifall und versprechen Unterstützung.
Ein Betrieb, ein Vertrag?

Angesichts von so viel Einigkeit stockt die Kritik. Wer wollte gegen die Einheitsfront von Kabinett, Kapital und Arbeiterschaft noch mäkeln? Dennoch drängen sich einige Fragen auf.

Das rechtliche Problem, dass für die gleichen Beschäftigtengruppen im Betrieb unterschiedliche, von konkurrierenden Gewerkschaften abgeschlossene Tarifverträge gelten, ist nicht neu, wenngleich nicht alltäglich. Das Tarifvertragsgesetz löst den Konflikt, indem es die Geltung des jeweiligen Tarifvertrages an die Gewerkschaftszugehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer knüpft: für Klinikärzte, die Verdi-Mitglieder sind, gilt der Verdi-Tarifvertrag, für Mitglieder des Marburger Bundes der von diesem abgeschlossene Vertrag. Über diese eindeutige gesetzliche Regelung hatte sich das BAG ehedem hinweggesetzt. Die Geltung divergierender Tarifverträge sei mit den betrieblichen Bedürfnissen nach Klarheit und Rechtssicherheit nicht vereinbar. Nur ein Tarifvertrag sollte daher anwendbar sein, und zwar nach den Gesetzen der Spezialität derjenigen, der der Eigenheit des Betriebes am besten Rechnung trage. Diese Rechtsprechung ist in der arbeitsrechtlichen Wissenschaft auf beinahe einmütige Ablehnung gestoßen, auch unter gewerkschaftsnahen Arbeitsrechtlern. mehr...

Quelle: Blätter für deutsche und internationale Politik 8/2010 S. 13 - 17