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20. März 2010 von Rolf Gössner

Vorratsdatenspeicherung. Gefahren begrenzt, aber nicht gebannt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts

DR. ROLF GÖSSNER ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur verdachtslosen Vorratsspeicherung von Telefon-, Internet- und Standortdaten ist die Gefahr, die von gigantischen Vorratsdatenreservoirs ausgeht, vorübergehend gebannt. Alle insoweit angehäuften Datenvorräte mussten unverzüglich gelöscht werden, weil die gesetzlichen Grund­lagen zur Zwangsspeicherung und die Zugriffsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr verfassungswidrig sind; angesichts der Schwere des Verfassungsverstoßes hat sie das Gericht für nichtig erklärt. Sie verstoßen gegen den Grundrechtsschutz des Telekommunikationsgeheimnisses und gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit diesem Urteil haben die fast 35 000 Bundesbürger, die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsspeicherung erhoben hatten, Rechtsgeschichte geschrieben - es war die größte Massenbeschwerde, die jemals in der Bundesrepublik erhoben worden ist. Das Urteil stärkt das arg gebeutelte Telekommunikationsgeheimnis und damit auch die informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz.

Doch die Kläger hatten sich weit mehr versprochen. Ihre große Hoffnung war, dass die massenhafte, die gesamte telekommunizierende Bevölkerung erfassende Sammlung von Daten auf Vorrat vollkommen untersagt werde. Aber die Richter haben sie nur zurechtgestutzt: Angesichts der Tatsache, dass die Vorratsdatenspeicherung tief in Grundrechte der Betroffenen eingreife und damit ein diffus bedrohliches Gefühl des Überwachtwerdens entstehe, müssten diese Art von Datenspeicherung und ihre Auswertung an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft werden, was der Gesetzgeber missachtet habe. der ganze Artikel hier

Quelle (mit freundlicher Genehmigung): ver.di Publik, Ausgabe 03