Sanktionen sind für einen Menschen mit wenig Geld einschneidend! Nötig sind sie, um die Zielvorgaben der Bundesregierung zu erfüllen. Sanktionen werden durch die Argen ausgesprochen und von den Leistungsbeziehern durchlitten. Im Juli hat das Sozialgericht Bremen die Bagis gerügt: Bei dieser Sanktionierung hätte die Bagis von sich aus aktive Hilfe leisten und Sachleistungen erbringen müssen.
Die „Tageszeitung Bremen“ hat die Meinung der Verantwortlichen wie folgt wiedergegeben: „Bagis-Sprecherin Demedts sagt, man wolle zwar nur ‚mit Fingerspitzengefühl‘ sanktionieren, Sanktionen könnten aber einen ‚heilenden Charakter‘ haben. Das sieht auch das SPD-geführte Sozialressort: ‚Wer Eingliederungsvereinbarungen ablehnt, keine Eigenbemühungen zeigt oder zumutbare Arbeit nicht annimmt, der muss mit Sanktionen rechnen‘, so ein Sprecher. Der Sozialgerichts-Beschluss – nach dem zumindest bei Familien nicht mehr ersatzlos gestrichen werden kann – schränke dabei aber nicht ein.„ Die hier genannten Gründe sind nicht einmal zu 50 Prozent Sanktionsursache! Die Grünen haben zum Thema Sanktionen den Senat gefragt und Antwort erhalten.
Frage 1): „In wie vielen Fällen wurde seit dem 1. Januar 2010 von der Bagis die Zahlung des Arbeitslosengeldes II vollständig eingestellt beziehungsweise wie viele vollständige Streichungen sämtlicher Zahlungen dauern zurzeit noch an?“ – Antwort: „Eine Erfassung der auf 100 Prozent ihrer Leistung sanktionierten Personen erfolgt nicht. Die Erfassung der Sanktionen wird nach der Höhe der Anspruchminderung in neun Gruppen in Schritten von jeweils 50 Euro vorgenommen, also von ‚bis 50 Euro‘ bis ‚über 400 Euro‘. Es wurde bei zehn erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Anspruch um mehr als 400 Euro gemindert. Insgesamt unterlagen 772 Bedarfsgemeinschaften im Monat Januar einer Sanktion (vergleiche Tabelle in Frage 5).“ – Aus der Antwort zu Frage 5) geht aber nicht hervor, wie hoch die Anspruchminderung oder Sanktion jeweils war!
Frage 5): „Welche Informationen hat der Senat darüber, ob und welche Personen, die mit den Leistungsbeziehenden in einem Haushalt leben, von diesen Kürzungen betroffen waren, insbesondere Kinder und Jugendliche?“ – Die als Antwort vorgelegte Tabelle zeigt die Aufteilung der Sanktionen nach Bedarfsgemeinschaften an, aber nicht einmal die Höhe der Sanktion. In meinem Beitrag zur 285. Bremer Montagsdemo habe ich in Teil 2 die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Anfrage der „Linken“kommentiert.
Auf Seite 3 steht dort: „:In der Tabelle zu Frage 1) ist dargestellt, wie viele erwerbsfähige Hilfebedürftige von einer Leistungskürzung auf null Euro betroffen sind. Es ist zu beachten, dass Leistungskürzungen auf null Euro nur die Geldzahlungen betreffen. Auswertungen zu Gutscheinen, die in der Praxis üblicherweise ausgegeben werden, sind nicht möglich. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine Leistungskürzung auf null Euro nichts über die Höhe der Leistungskürzung oder die Sanktionsstufe aussagt; so kann zum Beispiel ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der aufgrund von eigenem Einkommen oder Vermögen ohnehin nur noch Anspruch auf ergänzende Leistungen für Unterkunft und Heizung hat, bereits durch die erste Sanktion eine Leistungskürzung auf null Euro erfahren.“ – Die Antworten der Bundesregierung und des Senats der Freien Hansestadt Bremen stehen im absoluten Widerspruch, außerdem ist jene des Senats unvollständig!
Weiter aus der Antwort der Bundesregierung, Seite 6/7: „Grundsätzlich haben Empfänger von Leistungen nach dem SGB II auch im Falle einer Sanktion ihren Lebensunterhalt mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln (verbleibende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Schonvermögen, Zuwendungen Dritter, gegebenenfalls Einkommen) zu bestreiten. Bei einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent der maßgebenden Regelleistung kann der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Existenzminimums (ergänzende) Sachleistungen – zum Beispiel durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen – erbringen. Er soll ergänzende Sachleistungen erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Zusätzlich können die Stromkosten übernommen werden.“ – Diese Antwort steht im Widerspruch zum Verhalten der Bagis! Daher habe ich in den Weisungen zu § 31 SGB II der Bundesagentur für Arbeit – den Sanktionsregelungen – gelesen.
Auf Seite 16 steht: „7) Für den Fall, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt, soll der Träger in den Grenzen des § 31 Absatz 3 Satz 7 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen, um zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um eine gebundene Ermessensentscheidung, die lediglich in atypischen Fällen, die sich aufgrund ihrer besonderen Umstände erheblich vom Regelfall unterscheiden, zu einem abweichenden Ergebnis führen kann. In diesen Fällen sind ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person diese – auch nach Hinweisen in der Anhörung (siehe Randziffer 31.28) – nicht ausdrücklich begehrt.“ – Damit ist klar: Die Bagis hat die Arbeitsanweisung nicht beachtet! Nun zurück zur Anfrage der Grünen und die ausweichende Antwort darauf:
Frage 4): „Ist es in den Fällen der ersatzlosen Streichung der Unterkunftskosten zum Verlust der Wohnung gekommen, weil die Vermietenden von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht wegen ausstehender Mietzahlungen Gebrauch gemacht haben, und falls ja, in wie vielen Fällen? Wie viele Leistungsbeziehende sind durch dieses Vorgehen der Bagis wohnungslos geworden?“ – Antwort: „Die Anzahl von Einzelfällen, in denen es durch den Eintritt von Sanktionen zu außerordentlichen Kündigungen gekommen ist, kann nicht ermittelt werden, da es dafür keine statistische Erfassung gibt. In Bremen existiert allerdings ein geregeltes Verfahren zwischen der Bagis und der ‚Zentralen Fachstelle Wohnen‘, das sicherstellen soll, dass es nicht zum Verlust von Wohnraum aufgrund von Mietrückständen kommt. Aus regelmäßigen Mitteilungen der ZFW ist der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bekannt, dass dort im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 31 SGB II in nur wenigen Fällen Maßnahmen erforderlich waren, um den Wohnungserhalt sicherzustellen. Es gab wenige Vorsprachen, welche stets in Abstimmung mit der Bagis gelöst werden konnten. Wohnungslosigkeit ist demnach nicht eingetreten. Das Ressort legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass eine diesbezügliche Prävention, also Maßnahmen zum Wohnraumerhalt, ein wesentliches sozialpolitisches Thema und ein wichtiges Anliegen des Ressorts ist.“ – „Bei wenigen Vorsprachen“? Hat die Bagis überhaupt auf diese Möglichkeit hingewiesen? Informiert die Bagis die „Fachstelle Wohnen“ nicht? In der Antwort der Bundesregierung an „Die Linke“ steht folgende Frage und Antwort:
Frage 8): „Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Fälle vor, in denen die Sanktionierung durch Leistungskürzung und durch Sperrzeit zu Mietschulden und in Folge zu Wohnungslosigkeit führte?“ – Antwort: „Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Sanktionsregelungen verschiedene Möglichkeiten vorsehen, um eine wegen einer wiederholten Pflichtverletzung eingetretene erhöhte Sanktion in eine geringere Sanktion abzumildern. Damit hat es der erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgeblich selbst in der Hand, durch seine Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Eingliederungsprozess seine finanzielle Situation zu verbessern und insbesondere Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Im Übrigen ist die Übernahme von Mietschulden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 22 Absatz 5 SGB II geregelt. Zuständig für die Leistungsgewährung sind die kommunalen Träger. In welchem Umfang durch die Abmilderung von Sanktionen Mietschulden beziehungsweise Wohnungslosigkeit vermieden wurde, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Zur Übernahme von Mietschulden durch die kommunalen Leistungsträger liegen der Bundesregierung ebenfalls keine Daten vor.“ – Die Antwort des Senats an die Grünen ist zweideutig, weil „wohnungslos“ und „wohnunglos“ verschiedene Dinge sind: Die „Fachstelle Wohnen“ vermeidet Wohnungslosigkeit durch Unterstützung bei der Wohnungsfindung, hilfsweise durch Unterbringung in Hotels oder Reservewohnungen Damit erhält, wer die Wohnung losgeworden ist, eine neue und ist die alte los, aber nicht „wohnungslos“ im Sinne von „obdachlos“. Die Antwort der Bundesregierung zeigt: Wohnungslosigkeit, hier im Sinne von Obdachlosigkeit, wird billigend in Kauf genommen und die Verantwortung dafür an die kommunalen Leistungsträger verschoben.
Das Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit hat sich mit den Auswirkungen der Sanktionen für Jugendliche unter 25 Jahren befasst: „Interviewte Fachkräfte aus Argen und Optionskommunen beurteilen die milden Sanktionen beim Meldeversäumnis eher positiv, die scharfen Sanktionen eher negativ. Teils massiv kritisieren sie die Streichung der Kostenübernahme für Miete und Heizung. Sie wünschen gestufte Sanktionen wie bei Älteren.“ Der SWR hat am 19. Juli 2010 über diese IAB-Studie berichtet. „Bundesrichter: ‚Schärfere Sanktionen für junge Arbeitslose verfassungswidrig‘, IAB-Studie: ‚Hartz-IV-Gesetz produziert Verschuldung und Kleinkriminalität bei unterfünfundzwanzigjährigen Arbeitslosen‘, Prof. Uwe Berlit in ‚Report Mainz‘: ‚Es gibt keinen empirischen Beleg, dass Unterfünfundzwanzigjährige sanktionsunempfindlicher wären oder mehr Sanktionen brauchen, damit man sie auf den Pfad der Tugend wieder zurück führt, als Überfünfundzwanzigjährige.‚ Der Gesetzgeber brauche aber tragfähige Gründe für eine solche Differenzierung, ansonsten verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Junge Arbeitslose müssten gleichbehandelt werden wie Arbeitslose über 25 Jahren.“ – Die Bundesregierung begründet die besonders harten Sanktionen für Unterfünfundzwanzigjährige mit der „besonderen Förderung“ dieser Personengruppe. Genau diese „besondere Förderung“ ist aber eine Mogelpackung! Wenn die Richter das auch so sehen, sind alle Sanktionen gegen Unterfünfundzwanzigjährige Unrecht.
Nun zu den Gründen der Sanktionen: Das Sozialressort hat auf Nachfrage der „Tageszeitung“ geantwortet, siehe oben. Die Sanktionsgründe wurden vom Senat wie folgt dargestellt: „Im Januar 2010 wurden bei der Bagis 352 neue Sanktionsfälle ausgesprochen. Davon entfielen 54 Prozent auf das Versäumnis einer Meldung (zum Beispiel Einladungen wird nicht gefolgt, Termine werden nicht wahrgenommen), 24 Prozent auf die Verletzung von Pflichten der Eingliederungsvereinbarung, elf Prozent auf die Weigerung, zumutbare Arbeit, Ausbildung et cetera aufzunehmen, aus- oder fortzuführen, fünf Prozent auf Sperrzeiten bezogen auf das Arbeitslosengeld (SGB III), vier Prozent auf den Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme, zwei Prozent auf sonstige.“ – Die „versäumten Termine“ sind überwiegend bloß „Lebendprüfungen“. Auf der „Einladung“ steht zwar, dass über „Arbeit“ gesprochen wird, nur hat die Bagis reguläre Arbeit nicht zu bieten. Eine Terminversäumnis zu einem solchen Gespräch ist aus meiner Sicht kein Sanktionsgrund, wenn eine einfache Erklärung möglich ist. Das Gespräch kann jederzeit nachgeholt werden. Sind dies etwa Sanktionsgründe: Die Tür des Sachbearbeiters war fünf Minuten nach der vereinbarten Zeit noch immer verschlossen, der Brief mit der „Einladung“ ist nicht angekommen, das Kind war im Krankenhaus, der Termin lag in der Arbeitszeit des Aufstockers? Der Kürzungsdruck muss enorm sein!
Der Sprecher des Sozialressorts sagt der „Tageszeitung“ als Sanktionierungsgrund: „Wer Eingliederungsvereinbarungen ablehnt...“, siehe oben. Dazu steht in der Weisung der Bundesagentur für Arbeit auf Seite 8: „2) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – kein Sanktionstatbestand vor. Dadurch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.“ – Die Ablehung oder Nichtunterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung ist also kein Sanktionsgrund! Kennt der Sprecher des Sozialressorts sich nicht aus? Die Eingliederungsvereinbarung wird als Verwaltungsakt erlassen. Eine Mitwirkung des Erwerbslosen ist nicht nötig, teilweise nicht einmal möglich. Wer nicht einverstanden ist, muss Widerspruch einlegen und die aufschiebende Wirkung beantragen. Diese eventuell mithilfe des Gerichts im einstweiligen Rechtschutzverfahren erwirken. Bis zur gerichtlichen Befreiung sollte die Eingliederungsvereinbarung befolgt werden, um keine Sanktionen zu riskieren.
Frage 6): „In welcher Weise beabsichtigt der Senat in den Fällen der vollständigen Einstellung der Leistungen auf die Bagis in der Art einzuwirken, dass entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Bremen künftig eine Gewährung von Sachleistungen, Direktzahlungen oder eine Schuldenübernahme erfolgt?“ – Antwort: „Wie in der Einleitung zur Antwort der Kleinen Anfrage bereits festgestellt wurde, fällt die Rechtsvorschrift des § 31 SGB II einschließlich der Ausführungsbestimmungen in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion als oberste Landesbehörde nach § 44 b, Absatz 3, Satz 4 SGB II achtet die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Die vorliegende Kleine Anfrage wurde zum Anlass genommen, die Bagis auf eine rechtskonforme Umsetzung der Ausführungsbestimmungen hinzuweisen. Die zuständige Bereichsleitung in der Bagis hat bereits eine entsprechende Information in ihrem Hause veranlasst. Die Bagis wird die Umsetzungspraxis ändern und bei Kürzungen von mehr als 30 Prozent bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern ohne Aufforderung Sachleistungen (Gutscheine für Lebensmittel und Hygieneartikel) bewilligen und Direktzahlungen für Strom an die Energieversorger vornehmen.“
Der Senat bestätigt hier, dass die Bagis die Weisung zu § 31 der Bundesagentur für Arbeit nicht beachtet hat! Die Folge für die Bagis? Ein Hinweis: „Die vorliegende Kleine Anfrage wurde zum Anlass genommen, die Bagis auf eine rechtskonforme Umsetzung der Ausführungsbestimmungen hinzuweisen.“ Die Folge für die Erwerbslosen? Hunger in jedem Fall und eventueller Verlust der Wohnung. Dies ist unannehmbar! Horst Frehe von den Grünen hat am 2. September 2010 die Antwort des Senats kritisiert: Auch Alleinstehenden muss die Unterstützung ohne Antrag gewährt werden. Der Senat macht die Sachleistungen für Alleinstehende weiterhin von einem entsprechenden Antrag abhängig: Die Weisung der Bundesagentur sieht dies so vor! Für eine Änderung dieser Weisungen hat sich der Senat nicht ausgesprochen. Herr Frehe betont, dies gehe nur mit der Bundesagentur. Dass diese Weisung der Bundesagentur unter Berücksichtigung des Urteils des Landessozialgerichts noch gerichtsfest ist, bezweifele ich – ebenso, dass Sanktionen überhaupt noch zulässig und gerichtsfest sind!
Eine Überprüfung ist vier Jahre rückwirkend möglich, somit ab 1. Januar 2006. Wer eine Sanktion erleiden musste, kann einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen. Wer eine Sanktion noch erleidet, kann Widerspruch einlegen und notfalls die Hilfe des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren suchen. Wer eine Sanktion erleidet, kann, wenn der Bescheid rechtskräftig ist, weil die Widerspruchfrist abgelaufen ist, einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen und die Hilfe des Gericht im einstweiligen Rechtschutzverfahren in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit wird den Betroffenen jetzt bereits bei einer Zahlungskürzung von unter zehn Prozent zugestanden. Die Hilfe des Gerichts wirkt immer ab Antragstellung. Die Rechtsantragsstelle nimmt diese Anträge auf. Wie dies geht? Wir gehen mit!
Offensichtlich hat die Bagis abweichende Arbeitsanweisungen, sonst wäre es nicht möglich, dass die unterschiedlichen Sachbearbeiter übereinstimmend handeln. Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit ist jedenfalls nicht die Arbeitsgrundlage! Sanktionen werden in der Leistungsabteilung in einem Extradatensatz erfasst. Über diesen wird die Zahlungskürzung oder Nichtzahlung gesteuert. Die Kürzungsbeträge stehen dort und lassen sich somit „teambezogen“ auswerten. Damit ist jederzeit eine Aussage zur Zielerreichung möglich. Ziel im Jahr 2009 war es, die Auszahlung der Regelleistung um 4,8 Prozent zu kürzen. Auch Sanktionen zu 100 Prozent sind hier hinterlegt, weil nach Ablauf der Sanktion die Zahlung wieder aufgenommen wird. Ein häufiger Sanktionsgrund war die Nichtvorlage einer „Liegendbescheinigung“. Dies wurde zurückgezogen. Inzwischen gilt auch für die Bundesagentur wieder die normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
„3) Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Es ist nicht zulässig, als Nachweis für einen wichtigen Grund bei Meldeversäumnissen von den Hilfebedürftigen die Vorlage einer sogenannten Bettlägerigkeitsbescheinigung zu verlangen.“ Dies steht auf Seite 9/10. Die Änderung wurde am 20. April 2009 vorgenommen. Die Forderung nach dieser „Liegendbescheinigung“ war aber zu jeder Zeit Unrecht, daher sind diese Sanktionen von Amts wegen aufzuheben! Feststellbar sind die Sanktionierten über die Datensätze! Wie sehr Sanktionen die Menschen treffen, ist beim Lesen eines IAB-Forschungsberichts nachvollziehbar. Die ohnehin permanente Geldknappheit wird durch die Sanktion unerträglich. Die Aussichtslosigkeit trägt auch dazu bei. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Weisung zu den Sanktionen dahingehend geändert, dass auch zu 100 Prozent Sanktionierte weiterhin durch die Arge krankenversichert sind. Ein schwacher Trost! Aber auch diese Verbesserung erfolgte nur auf Druck: Ein Mensch hat die Hilfe des Gerichts beantragt.
Ob der Senat die Bundesagentur überhaupt überzeugen will? Bedarf dies erst wieder einer gerichtlichen Anweisung? Es geht nicht um die Änderung von Gesetzen, denn die Weisungen der Bundesagentur sind eben nur Weisungen, wie auch die Verwaltungsanweisungen in Bremen. Die Bundesagentur will einfach Geld sparen. Die Sanktionen sind einfache Sparaktionen der Verwaltung mit Billigung der Bundesregierung. Der Zwang zur Sanktionsquote wird durch die Zielvereinbarungen festgeklopft. Ausbaden sollen dies die Erwerbslosen! Doch Gegenwehr ist möglich! Wie dies alles geht? Wir gehen mit! Sprecht mich einfach an, jeden Montag um 17:30 Uhr auf dem Bremer Marktplatz!
Halten wir fest: Die fast gleichen Anfragen der Grünen-Fraktion an den Senat der Freien Hansestadt Bremen und der Linksfraktion an die Bundesregierung ergeben bei gleicher Datenlage höchst abweichende Antworten! Die Antwort der Bundesregierung ist ausführlich, Fragen werden im Sinne des Fragenden auch erweitert beantwortet. Die Antwort des Senats ist nur punktgenau, und damit wird die gewünschte Auskunft nicht erteilt. Unverständlich bleibt, warum die vorliegenden Datensätze in Bremen nicht zielgerichtet entsprechend den Fragen ausgewertet werden. Darum Montagsdemo, Kopf zeigen: Ich bin nicht einverstanden! Ich will die Zukunft positiv gestalten!
Hans-Dieter Binder