Zum wiederholten Mal hat das Sozialgericht in Bremen der Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales rechtswidriges Verhalten attestiert. So muss die BAgIS nach Auffassung der 22. Kammer auch bei vollständiger Streichung der Regelleistung den Betroffenen ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. "Unterlässt es der Grundsicherungsträger in diesen Konstellationen von Amts wegen eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Leistungen nach § 31 Abs. 3 Satz 6 und 7 SGB II zu treffen, sind die ergangenen Sanktionsbescheide wegen Ermessensausfalls rechtswidrig."
Dieser in einem Eilverfahren erwirkte Beschluss (S 22 AS 965/10 ER) vom 1.6.2010 hat möglicherweise große Bedeutung für zahlreiche von Sanktionen betroffene Hartz IV-EmpfängerInnen in Bremen. Wie der Bremer Erwerbslosen Verband mitteilte, stützt sich diese Entscheidung auf ältere und bereits rechtskräftige Beschlüsse der Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg. In dem konkreten Fall waren einem Mann aus Bremen-Nord wiederholt die Regelleistung und der Mietanteil gestrichen worden. Der Betroffene lebt zusammen mit seiner Partnerin und deren Kind. Mittlerweile ist der Familie wegen Zahlungsrückständen bei der swb das Wasser abgestellt worden und es bestehen Mietschulden. Die BAgIS hatte in den Sanktionsbescheiden immer ausgeführt, dass "auf Antrag" ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden könnten. Dieses Vorgehen hält das Sozialgericht jetzt für rechtswidrig.
Nach den Erfahrungen des Bremer Erwerbslosenverbands entspricht dieses Verfahren aber der üblichen Sanktionspraxis der BAgIS in vergleichbaren Fällen. Damit könnten auch zahlreiche Sanktionen aus der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sein. DIE LINKE unterstützt die Forderung des Bremer Erwerbslosenverbands an die BAgIS, endlich die rechtswidrige, rücksichtslose und menschenverachtende Sanktionspraxis zu beenden. In der Vergangenheit zu Unrecht erfolgte Leistungskürzungen sind zurückzunehmen und die einbehaltenen Leistungen umgehend nachzuzahlen.
1. Die Sanktionen nach § 31 SGB II zwingen Erwerbslose angesichts der jahrelang anhaltenden Sättigung des Arbeitsmarktes in Deutschland dazu, Erwerbsarbeit bzw. sogenannte Arbeitsgelegenheiten zu schlechtesten Konditionen aufzunehmen. Damit werden letztlich auch die Erwerbstätigen unter Druck gesetzt, immer schlechtere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Außerdem werden mit den Sanktionsmöglichkeiten der Willkür in den Job-Centern und ARGEn Tür und Tor geöffnet, was zu sehr vielen rechtswidrigen Entscheidungen führt.
2. Die Sanktionen nach § 31 SGB II widersprechen dem völkerrechtlichen Verbot von Zwangsarbeit (Menschrechte, Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation).
3.Die Sanktionen nach § 31 SGB II widersprechen dem Recht auf ein würdevolles Leben (Grundgesetz) und dem grundrechtlich garantierten Anspruch eines jeden Menschen auf Existenzsicherung und Teilhabe an der Gesellschaft. Durch Sanktionen werden die monetären Leistungen unter das Niveau des ohnehin viel zu niedrigen Existenzminimums von Hartz IV gesenkt bzw. den Anspruchsberechtigten ganz vorenthalten.
Petition unterstützen
Sanktionen im SGB II. Kurzbericht des IAB.
(ms)