DIE LINKE. Bremen
1. Frau Merkel hat gesagt, die Schulden aus der Wiedervereinigung seien inzwischen getilgt worden. Das ist nicht richtig. Diese Schulden haben nur einen neuen Namen bekommen und wurden in den normalen Haushalt des Bundes aufgenommen. Hat Frau Merkel das gar nicht bemerkt – oder, gemeinsam mit Herrn Steinmeier, bewusst gelogen? Frau Merkel, die Bundeskanzlerin – jetzt noch?
Auf der 216. Bremer Montagsdemo habe ich erneut die unterlassene Steuerfahndung und Ähnliches als Quelle für die leeren Kassen gesprochen, etwa die Behinderung der entsprechenden Mitarbeiter durch eigene Vorgesetzte. Bisher war mir nur die Fehlverwendung der Planstellen für Betriebsprüfer in Bremen bekannt. Diese Dienststelle befindet sich auf dem „Weg der Besserung“. Am 3. Februar 2009 stand im „Weser-Kurier“, dass die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft leidet: „Steter Wechsel bremst die Ermittler“. Die Stellen in der Wirtschaftabteilung der Staatsanwaltschaft seien zum Teil über Jahre unbesetzt geblieben, so der Personalratsvorsitzende. Dies ist kein neuer Engpass. Die Verjährung, die auch Herrn Zumwinkel half, hat auch in Bremen einen Teil der bisherigen Arbeit vernichtet, zum Wohle der Täter, und es wird nie geklärt, wie teuer den Bürger diese Unterlassungen zu stehen kommen!
2. Der § 22 SGB II regelt, dass die angemessenen „Kosten der Unterkunft“ – normalerweise Miete genannt – und die Heizkosten dem Leistungsempfänger von der Arge erstattet werden, in tatsächlicher Höhe. Die Kosten der Unterkunft sind von der Gemeinde zu zahlen. Die Freie Hansestadt Bremen erhält von der Bundesregierung eine teilweise Erstattung dieser Kosten. Folglich fallen die Kosten der Unterkunft unter die Regelungshoheit der Gemeinde. Bremen hat dazu eine Verwaltungsanweisung erlassen. Eine solche ist allerdings keine Rechtsgrundlage.
Veröffentlicht wurde zunächst nur eine elfseitige Kurzfassung. Die Arbeitsunterlage der Bagis, die Vollversion mit 57 Seiten mit Stand vom 1. Dezember 2008 wurde von der Freien Hansestadt Bremen jetzt ebenfalls veröffentlicht, nachdem die Vollversion zunächst nur beim „Sozialen Lebensbund“ zu finden war (Stand: 1. November 2007). Wer Änderungen zwischen beiden Fassungen feststellen will, muss sie miteinander vergleichen.
Beide Verwaltungsanweisungen sind überholt, weil die Ergebnisse der Abteilungsleiterbesprechungen dort nicht „eingepflegt“ werden. Auch die Sachbearbeiter erhalten diese Entscheidungen nicht. Es gibt angeblich nicht einmal eine gesonderte Aufzeichnung über sie. Nur in den Sitzungsprotokollen steht etwas davon, aber ist es vollständig? Jedenfalls sind darin teilweise Namen genannt. Können diese Entscheidungen deshalb nicht veröffentlicht werden?
Die Änderung in § 22 SGB II zum 1. Januar 2009 macht es möglich, und die Bagis besteht darauf: Wer umzieht und „angemessen“ gewohnt hat, darf in der neuen Wohnung nicht mehr bezahlen. Die Bagis zahlt, wenn die neuen Kosten der Unterkunft zwar „angemessen“, aber höher sind, auch nur die Kosten der Unterkunft in der bisherigen Höhe. Dies bedeutet aber nicht, dass, wer aus Kostengründen in eine zu kleine Wohnung gezogen ist, nunmehr auf diese Miethöhe begrenzt ist. Wer in einer zu kleinen Wohnung haust, wohnt eben nicht angemessen! Die Wohnung mit der angemessenen Wohnfläche darf somit teurer sein. Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach dem Bremischen Wohnungsbauförderungsgesetz.
Es gibt weitere Ausnahmen. Die in der „Verwaltungsanweisung Wohnen“ auf Seite 29 genannten Untergrenzen sind falsch, obwohl der Hinweis auf die Rechtsgrundlage richtig ist. Für eine Person beträgt die Untergrenze 44 Quadratmeter Wohnfläche – und nicht 25, wie es diese Verwaltungsanweisung aussagt. Wie gesagt, Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsgrundlage, sondern nur eine Anweisung an die Verwaltung! Viele andere Aussagen dieser Verwaltungsanweisung stimmen ebenfalls nicht mit den Rechtsgrundlagen überein. Entscheidungsbedarf wird auch dort genannt, wo einfach nur zu bewilligen ist.
Bei den Wohnungsbeschaffungskosten kommt es nur auf den vorherigen Antrag an, nicht auf die vorherige Genehmigung. Es steht alles in den vorherigen Beiträgen zur Bremer Montagsdemo (und weiter unten in der Antwort des Senats zur Frage 11). Wer Kürzungen hinnehmen soll, einen Umzug plant oder wissen will, wie dies geht: Wir gehen mit! Wer wenig Geld hat und nicht ALG II oder Grundsicherung bezieht, sollte einfach mal lesen. Studenten, Auszubildende oder Umschüler machen viel zu wenig von den Möglichkeiten Gebrauch. Kosten der Unterkunft gelten in diesen Fällen nicht als Leistungen nach dem SGB II – diese Leistungen können somit selbst bei Ausschlusstatbeständen beantragt werden!
Die Bagis fordert noch immer zum Umzug auf. Abgearbeitet werden jetzt die Überschreitungen der Mietobergrenzen dieser Verwaltungsanweisung um 30 Prozent. Die Bagis macht immer noch keine rechtsfähige mehrstufige Angemessenheitsüberprüfung. Dr. Christian Link hat die richtungweisenden Urteile des Bundessozialgerichts ausgewertet und eine Handlungsanleitung für diese einzelfallbezogene mehrstufige Angemessenheitsüberprüfung erarbeitet. Die Bagis wird sich umstellen müssen. Ohne die Beachtung dieser Grundsätze sind keine gerichtsfesten Bescheide möglich. Kernfrage ist die Miete pro Quadratmeter bei einer Neuanmietung. Dies muss die Bagis endlich umsetzen, siehe weiter unten in der Antwort des Senats zur Frage 12.
Das Sozialgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 22. Janaur 2009 die jetzigen Mietobergrenzen als nicht ausreichend begründet und zu niedrig verworfen. Das Sozialgericht Bremen ist erst seit dem 1. Januar 2009 für Klagen zum SGB II zuständig. Es hat im Eilverfahren entschieden, vorläufig die Werte der neuen, seit 1. Januar 2009 gültigen Wohngeldtabelle anzuwenden. Die exakte Bestimmung der „angemessenen“ Kosten der Unterkunft bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Die vorläufig akzeptierte Miete beträgt 358 Euro plus Heizung für eine Person. Die Größe der Zweizimmerwohnung beträgt 48 Quadratmeter.
Das Sozialgericht hat auch nachvollziehbar begründet, warum die bisherigen Mietobergrenzen falsch sind. Die Berichte der „Gewos GmbH“ sind keine ausreichende Grundlage. Das Gericht hat keine Ermittlungen zur aktuellen Miete bei Neuanmietung angestellt. Dieser Beschluss des Sozialgerichts Bremen wurde am Sonntag in der Deputationssitzung besprochen. Es gab keinen Beschluss zur Erhöhung der Mietobergrenzen in Bremen. Jeder, der einen Teil seiner Kosten der Unterkunft selbst tragen muss, sollte einen Widerspruch einlegen, für ältere Bescheide einen Antrag auf Überprüfung stellen und notfalls Klage erheben, für die aktuellen Kosten im Eilverfahren. Wie dies geht? Wir gehen mit!
Die Wohngeldtabelle nennt folgende Bruttokaltmieten: für eine Person 358 Euro, zwei Personen 435, drei 517, vier 600, fünf 688, sechs 771 Euro. Damit kann jeder seine Mietkürzungen überprüfen. Bei diesen Beträgen jeweils einen eventuellen Zuschlag aufgrund der aktuellen Mieten bei Neuanmietung berücksichtigen!
Das Bundessozialgericht hat ein Urteil zu den Tilgungsraten bei selbstgenutztem Wohneigentum gefällt (Aktenzeichen B 14/11b AS 67/06 R). Eine interessante Entscheidung! Wer Tilgungen leistet, sollte den Antrag auf Übernahme als Kosten der Unterkunft stellen, und zwar in voller Höhe, weil die „angemessene“ Miete ungeklärt ist. Zitat: „Der Grundsicherungsträger hat im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum von angemessener Größe die Kosten zu übernehmen, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde.“ Wie dies geht? Wir gehen mit!
3. Der Bremer Senat hat eine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ zum Thema „Wohnungszustände und soziale Lage in der Stadtgemeinde Bremen“ beantwortet. Diese Anfrage wurde am 15. Oktober 2008 gestellt und am 3. Februar 2009 vom Senat beantwortet. Die Mailinformation stammt vom Mittwoch, dem 4. Februar, 15:26 Uhr, also just dem Tag, als zur Frage der Mietobergrenzen eine Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht stattfand. Das Lesen lohnt sich.
So stellt der Senat in Antwort zu Frage 2 fest: „Aus Sicht des Senats ist eine Wohnung dann adäquat, wenn sie unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße ausreichend groß ist, besondere Anforderungen (zum Beispiel aufgrund des Alters oder einer Behinderung) berücksichtigt und den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere der Landesbauordnung, siehe Antwort zu Frage 8) entspricht.“ Anmerkung: Die „angemessene Wohnungsgröße“ richtet sich nach dem Bremischen Wohnungsbauförderungsgesetz; in der Landesbauordnung stehen andere Vorschriften zur Beschaffenheit der Wohnungen.
In der Antwort zur Frage 6 heißt es: „Der Senat stellt für den Wohnungsmarkt der Stadtgemeinde Bremen in Bezug auf Haushalte mit geringem Einkommen eine ausreichende Angebots- und Nachfragerelation fest. Ein zusätzlicher Bedarf besteht bei preiswerten Kleinwohnungen, insbesondere für Alleinstehende.“ Anmerkung: Für eine Person beträgt die Untergrenze 44 Quadratmeter Wohnfläche! Bezeichnet der Senat dies als „Kleinwohnung“?
Die Antwort zur Frage 11 wird viele erstaunen, denn entsprechende Anträge werden meistens abgelehnt. Die Frage betreffs der akzeptierten Umzugsgründe lautet: „Werden in diesen Fällen Umzugskosten, Kosten für Einrichtungsgegenstände, Kaution, Deponat und sonstige Kosten übernommen? Wenn ja, in welcher Höhe?“ Die Antwort: „Bei einem Wechsel der Wohnung entstehen Kosten für die Wohnungsbeschaffung und den Umzug. Das sind alle Kosten, welche mit einem Wechsel der Wohnung verbunden sind. Über eine Übernahme solcher Kosten entscheiden das Amt für Soziale Dienste respektive die Bagis im Einzelfall. Ist ein Umzug erforderlich und sind die damit verbundenen Aufwendungen notwendig und der Höhe nach vertretbar, werden sie in der Regel bewilligt. Entsprechendes gilt für Kautionen oder Deponate.“
Anmerkung: Für Deponate werden Rückzahlungsvereinbarungen getroffen und monatlich die Regelleistungen gekürzt. Diese Verträge sind rechtswidrig! Das Deponat ist erst bei Beendigung der Hilfebedürftigkeit oder des Mietvertrages rückzahlbar. Gleiches gilt etwa für Genossenschaftsanteile als Voraussetzung für einen Mietvertrag. Die weitere Antwort zur Frage 11 verweist auf Seite 14 oben auf die Kurzform der „Verwaltungsanweisung Kosten der Unterkunft“ vom 1. September 2008, von der oben erwähnten vollständigen Version steht hier nichts. Die Verwaltungsanweisung für die Empfänger(innen) von Grundsicherung nach SGB XII wurde bisher nicht veröffentlicht. Es soll gemäß der Antwort aber eine geben, mit Stand vom 27. November 2008!
Bei Frage 12 geht es um die mehrstufige Einzelfallprüfung. Die Frage beinhaltet die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Antwort des Senats lautet: „Die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Das Amt für Soziale Dienste respektive die Bagis setzen diese Aufgabe entsprechend der Verwaltungsanweisungen zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II respektive § 29 SGB XII um.“ Anmerkung: Diese Verwaltungsanweisungen stimmen nicht mit der Rechtslage überein, siehe oben.
Die Bewertung der in der Verwaltungsanweisung genannten Mietobergrenzen sieht der Senat in der weiteren Antwort zur Frage 12 wie folgt: „Zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Stadtgemeinde Bremen stellen die von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales festgelegten Mietobergrenzen Richtwerte dar, die der Verwaltung die Erfüllung des Gebots der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erleichtern und die Fälle individueller Abwicklung begrenzen.“ Anmerkung: Damit ist jegliche Grundlage für eine Kürzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft aufgrund dieser Verwaltungsanweisungen rechtswidrig, auch aus der Sicht des Senats. Aber genauso werden die Kürzungen vorgenommen, vom Amt für Soziale Dienste bereits zur Sozialhilfezeit und jetzt auch von der Bagis!
Auf Seite 16 steht am Schluss des oberen Absatzes, dass der Senat sich nicht für diese sozialen Härten verantwortlich fühlt: „Stellt sich im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der anfallenden Kosten der Unterkunft heraus, dass keine der vielfältigen, im gesetzlich zugelassenen Rahmen anerkannten Möglichkeiten zum Zuge kommen kann, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft wegen Besonderheiten des Einzelfalles in voller Höhe zu übernehmen, können nur die Betreffenden selbst einen Weg zur Finanzierung eines offenen Kostenanteils suchen; andernfalls sind sie zur Kostensenkung verpflichtet. Soweit sich daraus soziale Härten ergeben, sind diese durch die gesetzlich vorgegebenen Grenzen bedingt. Der Senat trägt durch seine Regelungen nicht dazu bei, soziale Härten entstehen zu lassen.“
Anmerkung: Es steht nirgendwo, dass die Leistungsempfänger die Minderzahlung durch ihre Regelleistung ausgleichen müssen oder auch nur sollen! Der Senat ist verantwortlich für die Kürzungen der Kosten der Unterkunft und damit auch für die Unterschreitung des zur Verfügung stehenden Regelsatzes. Dieser ist die Mindestsicherung und darf nicht „angeknabbert“ werden, außer bei Sanktionen – dort steht eindeutig die Kürzung der Regelleistung. Bei den Kosten der Unterkunft steht dies nicht! Hier ist das Urteil des Verfassungsgerichts zu beachten.
Nochmals: „Der Senat trägt durch seine Regelungen nicht dazu bei, soziale Härten entstehen zu lassen.“ Anmerkung: Der Senat hat per Verwaltungsanweisungen bereits zu Sozialhilfezeiten die mehrstufige Einzelfallprüfung verhindert, und er hat seine Anweisungen an die Bagis, trotz der Bundessozialgerichtsurteile vom November 2006 nicht entsprechend angepasst! Das BSG hat aber nur die alten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen. Der Senat hat die Gesetzesverstöße angeordnet und bis heute nichts zur Wiedergutmachung des auf senatorische Anordnung begangenen Unrechts getan, im Gegenteil: Es wird weiterhin die mehrstufige Einzelfallüberprüfung nicht vorgenommen und aufgrund der Mietobergrenzen der Verwaltungsanweisungen die Leistung teilweise verweigert! Dabei werden diese Grenzen starr und nicht als Richtwerte wie in der Antwort zu Frage 12 berücksichtigt!
Es wäre noch viel anzumerken. Am Dienstag, dem 17. Februar 2009, ist diese Antwort des Senats Gegenstand der Stadtbürgerschaft. Eine spannende Debatte! Die Verkündung des Urteils zu den Mietobergrenzen ist vom Oberverwaltungsgericht auf den Folgetag verschoben worden, um 12 Uhr, Am Wall 198, Sitzungssaal 4. Wer Interesse hat, kann gerne zuschauen! Die Fehler bei der „Ermittlung“ der Regelsätze hat derweil das Hessische Landessozialgericht mit entsprechenden Gutachten herausgearbeitet, siehe vorherige Bremer Montagsdemo. Es ist unfassbar! Darum Montagsdemo, Kopf zeigen: Ich will die Zukunft positiv gestalten!
Hans-Dieter Binder („Die Linke“)