Hartz IV-Bezieher, die ins Krankenhaus kamen, mussten bisher eine kräftige Kürzung ihrer monatlichen Regelleistung von 347 Euro hinnehmen. Die zynisch anmutende Begründung: Wer in der Klinik liegt, muss sich ja schließlich auch nichts zu essen kaufen. Deshalb wurde den Betroffenen bei ihrem Klinikaufenthalt das errechnete Verpflegungsgeld von maximal 90 Euro abgezogen. Diese Willkür hat das Bundessozialgericht in Kassel gestern für rechtswidrig erklärt (18.6.08, Aktenzeichen: B 14 AS 22/07 R). Solch eine Kürzung sei weder sozial noch gerechtfertigt, heißt es im Urteil. "Das Bundessozialgericht stützt damit die Kritik der LINKEN an der entsprechenden Regelung in der ALG-II-Verordnung", sagt Jörg Schindler (DIE LINKE), Mitglied im Gesundheits- und Sozialausschuss des Wittenberger Kreistags. "Wir erinnern uns: Vor einigen Monaten hatten die Bundestagsfraktionen mit Ausnahme der LINKEN diesen Passus erneut beschlossen. Das Urteil des BSG ist daher eine schallende Ohrfeige für jene, die damals meinten, kranke Hartz-IV-Bezieher verdienten sich durch kostenlose Verpflegung im Krankenhaus quasi etwas hinzu."
Es muss davon ausgegangenen werden, dass so über Jahre hinweg Menschen rechtswidrig Leistungen gekürzt wurden. "Auch wenn für die Regelleistungen die Bundesagentur zuständig ist, kann der Landkreis dennoch etwas für soziale Verbesserungen im Sinne der Menschen tun: Gemäß §§ 13, 14 SGB I ist die ARGE verpflichtet, Leistungsempfänger über ihre Rechte und Pflichten zu beraten", erläuterte Schindler. Im vorliegenden Fall könnten Betroffene, die rechtswidrig eine Kürzung ihrer Regelleistung hingenommen haben, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen. "Die Linksfraktion wird dieses Anliegen im nächsten Sozialausschuss thematisieren", kündigte Schindler an.
"Diese Blamage hätten sich Union und SPD ersparen können", kommentiert Katja Kipping das Kasseler Urteil. "Das Bundessozialgericht hat rückwirkend bis 2007 zu einer Klage eines Betroffenen beschlossen: Die Anrechnung der Verpflegung bei einem stationärem Aufenthalt auf die Regelleistungen bei Hartz IV und die damit verbundene Kürzungen der Regelleistungen an die Betroffenen entbehren einer rechtlichen Grundlage." Zudem zeige das Urteil des Bundessozialgericht, dass noch immer der Satz gelte: „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.“ Einmal mehr zeigt sich auch: Klagen gegen Hartz IV sind offensichtlich ein möglicher Weg, die herrschende Willkür der großen Koalition zu begrenzen.
(ms)