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20. Oktober 2007 Information

Überwindung der Hartz-IV-Abhängigkeit von Kindern und deren Eltern - ein Reformvorschlag der Arbeitnehmerkammer

In Bremen und Bremerhaven leben überdurchschnittlich viele Kinder in Haushalten, die von den Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II, von  Hartz IV, existieren müssen. Hier gibt es auch berufstätige Eltern bzw. Elternteile, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um sich selbst und ihre Kinder zu ernähren. Es ist das Ziel vorgelagerter staatlicher Hilfesysteme wie etwa dem Kinderzuschlag oder dem Wohngeld, Familien so zu unterstützen, dass Bedürftigkeit im Sinne von Hartz IV vermieden wird.

Diese vorgelagerten Hilfen funktionieren derzeit mehr schlecht als recht. Sie sind nicht aufeinander abgestimmt, Anträge scheitern an Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen, die nicht nachvollziehbar und oft geradezu absurd in ihrer Wirkung sind. Damit diese Hilfen künftig ihren Zweck erfüllen und ein Gros der Familien aus der Hartz-IV-Abhängigkeit gelöst werden kann, hat die Arbeitnehmerkammer ein Reformmodell entwickelt, das wir Ihnen hier in einer Kurzfassung vorstellen:

Ausgangslage

Erwerbstätige Personen - vor allem mit Kindern - dürfen im Regelfall nicht auf ergänzende SGB-II-Leistungen - also auf Alg II oder Sozialgeld - verwiesen werden. Die vorgelagerten Hilfen haben strukturell die Unabhängigkeit von ergänzend erforderlicher Fürsorge zu gewährleisten. Unabdingbar ist in diesem Zusammenhang ein über alle Branchen und Wirtschaftszweige hinweg einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von mindestens 7,50 €. Hinsichtlich der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit stößt allerdings auch ein gesetzlicher Mindestlohn bei Haushalten mit Kindern an Grenzen; hier sind ergänzend spezielle Sozialtransfers erforderlich.

Der im Jahre 2005 eingeführte Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ist in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht geeignet, Bedarfsgemeinschaften von Kindern und erwerbstätigen Eltern in nennenswertem Umfang aus der Hartz-IV-Abhängigkeit zu lösen oder gar Armut zu vermeiden.

Rund 80 Prozent der Anträge auf Kinderzuschlag werden derzeit abgelehnt. Viel zu viele Anträge scheitern bereits an der ersten Zugangshürde, der sogenannten Mindesteinkommensgrenze, die jenes Elterneinkommen markiert, dass zur Deckung des elterlichen SGB-II-Bedarfs erforderlich ist.

Im Mai 2007 befanden sich laut BA-Statistik allerdings bundesweit immer noch deutlich mehr als 2,2 Millionen Minderjährige im SGB-II-Leistungsbezug; hiervon erhielten 1,9 Millionen unter 15-Jährige Sozialgeld und rund 330.000 Minderjährige bezogen Arbeitslosengeld II. Fast die Hälfte der Hartz-IV-Kinder lebte in Bedarfsgemeinschaft mit gut 660.000 Alleinerziehenden.

Im Land Bremen befanden sich im Mai 2007 knapp 31.700 Minderjährige im SGB-II-Bezug; fast 27.200 Kinder erhielten Sozialgeld und rund 4.500 Kinder bezogen Alg II. Auch in Bremen lebte knapp die Hälfte der Hartz-IV-Kinder in Bedarfsgemeinschaft mit gut 9.600 Alleinerziehenden - die andere Hälfte lebte in Bedarfsgemeinschaft mit knapp 17.000 Eltern bzw. einem Elternteil und dessen Lebenspartner. Die Zahl der auf SGB-II-Leistungen angewiesenen armen Eltern und deren Kinder belief sich somit im Mai 2007 auf insgesamt über 58.000 Personen. Bei 58 Prozent der 100.259 SGB-II-Leistungsbezieher handelte es sich demzufolge um Familien mit minderjährigen Kindern.

Der vom Alter des Kindes unabhängige Maximalbetrag des Kinderzuschlags in Höhe von monatlich 140 € pro Kind ist zu gering, um Kinder und deren Eltern nachhaltig vor finanzieller Armut trotz Erwerbsarbeit zu schützen. Insgesamt sind die Zugangsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag zu restriktiv gestaltet. Wer theoretisch berechtigt ist, den Kinderzuschlag zu bekommen, unterschreitet am Ende wg. Steuerzahlungen und wegfallendem Wohngeld die Mindesteinkommensschwelle - und geht leer aus bzw. ist auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen (siehe Beispiel 9.1.)

Bei den Anstrengungen ihrer Eltern, mittels Erwerbstätigkeit plus Kinderzuschlag aus der Hartz-IV-Abhängigkeit heraus zu kommen, besteht derzeit keine «Chancengleichheit». Die Kinder werden je nach Alter und Familienstand der Eltern unterschiedlich behandelt. Es muss aber einheitliche Zugangsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag geben.

Kernpunkte des Reformmodells sind Änderungen beim Kinderzuschlag sowie beim Wohngeld:

Kinderzuschlag

  • Der maximale Kinderzuschlag steigt von 140 € auf 200 € für unter 14-jährige und 270 € für ab 14-jährige Kinder und die Befristung der Bezugsdauer für den Gesamtkinderzuschlag auf maximal 36 Monaten wird aufgehoben.
  • Die Mindesteinkommensgrenze entfällt als Zugangsvoraussetzung für den Kinderzuschlag;
  • Anspruch auf den Zuschlag besteht, sobald die Eltern ein überwiegend aus mehr als geringfügiger Beschäftigung bzw. Tätigkeit stammendes Einkommen erzielen und dessen anrechenbarer Teil zusammen mit dem durch Elterneinkommen ungekürzten Kinderzuschlag sowie Kindergeld, Wohngeld und evtl. Mietzuschlag zur Vermeidung der SGB-II-Hilfebedürftigkeit führt.
  • Die Höchsteinkommensgrenze entfällt; die Kinderzuschlags-berechtigung endet im Zuge der Einkommensanrechnung.
  • Der heutige Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wird im Falle der Kinderzuschlags-Berechtigung als Erhöhungsbetrag zum Kinderzuschlag gewährt.

Wohngeld

  • Beim Wohngeld geht es nicht in erster Linie um eine Anhebung des Wohngeldes, sondern um eine Erleichterung des Zugangs zum Wohngeldanspruch.
  • Resultiert das fürs Wohngeld relevante Haushaltseinkommen überwiegend aus mehr als geringfügiger Beschäftigung, werden vom Jahreseinkommens pauschal 30 Prozent abgezogen (auch in den Fällen, in denen keine Steuern vom Einkommen zu entrichten sind).
  • Unterhaltsvorschussleistungen werden bis zur Höhe der gesetzlichen Unterhaltsvorschussleistungen nicht beim Jahreseinkommen berücksichtigt.
  • Erwerbstätige, die Steuern zu entrichten haben, erhalten einen Mietzuschlag bis zur Höhe der fälligen Lohnsteuer (einschl. Soli) sofern und solange dieser - unter Berücksichtigung eines evtl. Kinderzuschlags - zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II erforderlich ist. So ist die Benachteiligung von Kindern unverheirateter Paare ausgeschlossen.

Das Reformmodell führt zu einer teilweise drastischen Absenkung der Bruttoeinkommensgrenzen, die Zugang zu den vorgelagerten Hilfesystemen Kinderzuschlag und Wohngeld ermöglichen - und es schafft «Chancengleichheit» zwischen Kindern unterschiedlichen Alters sowie unabhängig vom Familienstand ihrer Eltern.

Die Mehraufwendungen des Reformmodells fallen beim Bund und zu einem geringen Teil (Wohngeld, Mietzuschlag) bei den Ländern an. Massiv entlastet würden dagegen die Kommunen, die wegen der Anrechnungsregelung des

§ 19 SGB II gegenwärtig die finanzielle Hauptlast für erwerbstätige „Aufstocker" zu tragen haben. Daher wäre es auch keine Überforderung der Kommunen, einen Teil der frei werdenden Gelder in den Auf- und Ausbau der Sach- und Dienstleistungsinfrastruktur zur Bekämpfung von Kinderarmut umzuleiten. Der Ausbau zusätzlicher persönlicher und sächlicher Hilfen vor Ort ist unabdingbar - er kann aber nicht die erforderliche Erhöhung staatlicher Transferzahlungen für Familien mit Kindern ersetzen.

Die Arbeitnehmerkammer unterstützt Bestrebungen der Landesregierung, die Hilfesysteme zu reformieren und damit Kinderarmut zu vermeiden, in jeder Hinsicht. Der vorliegende Reformvorschlag ist dazu ein Beitrag und kann als Grundlage für eine Bundesratsinitiative dienen.

Quelle: Arbeitnehmerkammer Bremen

ausführlich dazu:

Johannes Steffen, Überwindung der "Hartz IV"-Abhängigkeit von Kindern und deren Eltern. Arbeitspapier zur zügig umsetzbaren Reduzierung von "Hartz IV"-Abhängigkeit und "Kinderarmut"